Spezifische Geschäftsbedingungen Agentur- und Projektleistungen (SwoopAGENCY)


(Stand Aug 2016)

1. Definitionen, Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für Agentur- und Projektleistungen der Swoop Online UG (haftungsbeschränkt)
1.2. Agenturleistungen, Projektleistungen, Projekte u. ä. sind spezielle Leistungen, die für den Auftraggeber spezifisch erbracht werden. Dazu gehören unter Anderem, aber nicht ausschließlich, Designleistungen, Programmierleistungen, Webseiten, Videos, Webshops, Anpassungen, Änderungen, Reparaturen, Updates, Konzeptleistungen, Autorenleistungen, die nicht unter Leistungen von SwoopCONTENT fallen, sowie andere Leistungen, die hierunter fallen können.
1.3. Swoop Online UG (haftungsbeschränkt) kann im Folgenden u. a. auch Agentur, Agency, Swoop, SwoopAGENCY, Dienstleister, etc. benannt werden.
1.4. Kunde, im Folgenden auch Auftraggeber ist, wer Agentur- und Projektleistungen von SwoopAGENCY in Anspruch nimmt.
1.5. Interessent – potentieller Auftraggeber in der vorvertraglichen Kommunikationsphase.
1.6. Der Kunde ist Kaufmann im Rechtssinne der BRD. Hat der Kunde diesen Status nicht inne, so willigt er mit Zustimmung zu vorliegenden AGB ein, in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zu Swoop rechtlich einem Kaufmann gleichgestellt zu werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Swoop kann auf folgende Arten zustande kommen:
2.1.1. Bestätigung eines Angebots von Swoop durch den Auftraggeber.
2.1.2. Erstellung einer Auftragsbestätigung durch Swoop an den Auftraggeber, der nicht binnen 3 (drei) Werktagen durch den Auftraggeber wirksam widersprochen wird.
2.1.3. Erteilung eines Auftrages in den hierfür vorgesehenen Bereichen des Webauftritts von Swoop.
2.1.4. Schriftlicher Auftrag des Auftraggebers.
2.1.5. Abschluss eines Dienstleistungsvertrages.
2.2. Ist kein Preis in den Auftragsunterlagen genannt, bzw. sind Arbeiten zu erledigen, deren Umfang zum Auftragszeitpunkt nicht exakt zu definieren sind, so wird der Auftrag, bzw. seine nicht definierbaren Teile nach Aufwand, auf Grundlage des geltenden Stundensatzes von Swoop abgerechnet.
2.3. Wird ein Pflichtenheft bzw. ein Spezifikationsdokument zum Auftrag erstellt, so ist dieser Vertragsbestandteil. Wünsche des Kunden, die nicht in den Auftragsunterlagen definiert sind und nicht explizit durch die Agentur bestätigt werden, sind nicht Vertragsbestandteil. Die Erfüllung dieser Wünsche durch die Agentur ist eine Kulanzleistung und begründet keinerlei Anerkennungen, bzw. Pflichten seitens der Agentur gegenüber dem Auftraggeber.
2.4. Wird kein Spezifikationsdokument erstellt, so erfolgt die Auftragserfüllung ausschließlich nach eigenem Ermessen der Agentur.
2.5. Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich. Hieraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
3. Auftragserfüllung, Auftraggeberpflichten, Haftung
3.1. Auftraggeber und Agentur verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.
3.2. Auftraggeber benennt die Ansprechpartner für das Projekt, die eigenverantwortlich Entscheidungen zum Projekt treffen dürfen.
3.3. Die Agentur ist von Änderungen, Abweichungen, Unstimmigkeiten, Wünschen und anderen entstehenden Anliegen unverzüglich zu informieren. Mehrkosten, die durch die nicht rechtzeitig erfolgte Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4. Der Auftraggeber unterstützt Swoop bei der Auftragserfüllung. Hierzu gehört die Bereitstellung von Informationen, die Überprüfung von Zwischenständen, die Beratung zu Auftragsspezifischen Themen, etc. Aufwand und Kosten dieser Unterstützung liegen beim Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so trägt er die Kosten für den Mehraufwand, der der Agentur hierfür entsteht bzw. er verwirkt den Nachbesserungsanspruch für den Fall, dass die Agentur den Auftrag nach eigenem Ermessen ausführt.
3.5. Der Auftraggeber stattet die Agentur mit sämtlichen für das Projekt notwendigen Daten und Materialien aus, hierzu gehören Bilder, Texte, Logos, Quelldateien, Medienelemente etc., sofern diese nicht durch die Agentur zu liefern sind. Die Daten sind in einem durch die Agentur vorgegebenem Standardformat zu liefern. Wird eine Konvertierung der von Auftraggeber bereitgestellten Daten notwendig, so trägt er die Konvertierungskosten.
3.6. Bei Datenverlust ist der Auftraggeber verpflichtet die Daten wiederholt bereitzustellen.
3.7. Der Auftraggeber stellt den ordnungsgemäßen Erwerb sämtlicher notwendiger Rechte am bereitgestellten Material sicher und überträgt diese an die Agentur zu Weiterverarbeitung (hierzu gehören unter Anderem, aber nicht ausschließlich Urheber-, Presse-, Jungendschutz-, Kennzeichnungsrecht und das Recht an eigenem Bild. Der Auftraggeber sichert zu, dass das bereitgestellte Material nicht mit Rechten Dritter belastet ist, bzw. dass er die notwendigen Nutzungsrechte eingeholt hat. Der Auftraggeber stellt Swoop vor etwaigen Rechtsforderungen Dritter an das von ihm bereitgestellte Material frei. Swoop weist sämtliche Haftung für die Verletzung solcher Rechte von sich.
3.8. Der Auftraggeber gewährt Swoop Gestaltungsfreiheit bei der Auftragsausführung. In einzelnen Leistungsabschnitten gewährt die Agentur dem Auftraggeber in Abhängigkeit von der Auftragsart eine oder mehrere Korrekturstufen. Hiervon ausgeschlossen sind Korrekturen, Änderungen, oder Nachbesserungen von bereits genehmigten Auftragsteilen, Auftragsänderungen, sowie Maßnahmen, die diese Änderungen und Korrekturen nach sich ziehen.
3.9. Ist die Auftragserfüllung ganz, oder teilweise in den Räumen des Auftraggebers vorgesehen, so ist er verpflichtet den Mitarbeitern der Agentur Zutritt zu den Räumen, sowie die notwendige Infrastruktur (geeigneter Arbeitsplatz, Internetzugang, notwendige Ruhe, notwendiges Material etc.) zur Verfügung zu stellen.
3.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, weitere projektbezogene Auftragsvergaben mit der Agentur abzustimmen.
3.11. Die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der im Rahmen des Projekts entwickelten und umgesetzten Maßnahmen, sowie deren Inhalt und Gestaltung liegt beim Auftraggeber. Insbesondere in Fällen von Verstoßen gegen das Urheber-, das einfache und spezielle Wettbewerbsrecht ist dies der Fall. Die Agentur wird vom Auftraggeber vor Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freigestellt. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber von Swoop auf Bedenken bzgl. der Zulässigkeit hingewiesen wurde und auf Wunsch des Kunden die Maßnahme dennoch umgesetzt hat. Mögliche Rechtsverfolgungskosten liegen beim Auftraggeber.
3.12. Die Agentur ist zu einer fristgerechten Umsetzung der in Eigenleistung erbrachten Vertragsleistungen verpflichtet. Ist der Auftrag, oder dessen Teile von der Mitwirkung von freien Mitarbeitern bzw. Dritten Erfüllungsgehilfen abhängig, kann die Agentur nicht für Verspätungen haftbar gemacht werden die auf Dritte zurückzuführen sind.
3.13. Leistungsmängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Bekanntwerden schriftlich zu beanstanden. Ist die Beanstandung begründet, hat die Agentur das Recht drei Mal nachzubessern. Dabei hat der Auftraggeber sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen und zu dulden. Ist die Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, stehen dem Auftraggeber die Rechtsmöglichkeiten der Minderung oder der Wandlung zu.
3.14. Mit der schriftlichen Bestätigung vom Entwürfen, Ausführungen, oder Korrekturstufen nimmt der Auftraggeber den präsentierten Stand ab. Mit der Abnahme gilt das Projekt bzw. der abgenommene Projektteil als fertiggestellt und vom Auftraggeber übernommen. Haftungsansprüche des Auftraggebers gegenüber der Agentur sind damit aufgegeben.
3.15. Erteilt der Auftraggeber binnen 5 (fünf) Werktagen keine Freigabe und äußert keine Verbesserungswünsche, bzw. reklamiert keine Mängel und bittet nicht um Aufschub (unter Angabe von Gründen) so gilt der abzunehmende Auftrag, bzw. Auftragsteil als abgenommen. Aufschübe sind je nach Grund für eine Maximaldauer von 30 (dreißig) Kalendertagen zulässig.
3.16. Die Haftung der Agentur ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf die Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
3.17. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für den Erfolg bzw. für eine bestimmte Reaktion auf die ergriffenen Maßnahmen.
3.18. Eine Haftung für veröffentlichte Inhalte wird von der Agentur nicht übernommen. Auch für Handlungen anderer Personen kann keine Haftung für etwaige Schäden oder Ausfälle übernommen werden.
3.19. Eine Haftung der Agentur für Schäden in Verbindung mit Trägermedien ist ausgeschlossen
3.20. Bei Versand von Materialien erfolgt der der Gefahrenübergang und sämtliche damit verbundenen Risiken auf den Kunden mit Übergabe an den Versender.
4. Drittleistungen
4.1. Der Agentur steht es frei, die Vertragsleistung eigenständig zu erbringen, oder diese gänzlich oder teilweise an Dritte zu übertragen. Dies können freie Mitarbeiter, Auftragnehmer, externe Dienstleister oder andere sein.
4.2. Die Agentur wählt die Dritten sorgfältig aus und achtet darauf, dass sie über für den zu übertragenden Auftrag die notwendige Qualifikation verfügen.
4.3. Wenn nicht anders vereinbart, werden Dritte durch die Agentur im eigenen Namen beauftragt. Die Agentur ist berechtigt die Forderung, oder deren Teile an den Dritten Auftragnehmer zu übertragen und zwar bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
4.4. Im Falle dass die Agentur die Produktion im Namen des Kunden überwacht, so erteilt der Kunde der Agentur die Erlaubnis, Weisungen zu erteilen und notwendige Entscheidungen zu treffen. Die Agentur handelt nach bestem Wissen und Gewissen, ist jedoch nicht haftbar.
4.5. Dritte und Mitarbeiter, die von der Agentur eingesetzt werden, sind ihre Erfüllungsgehilfe und dürfen vom Auftraggeber ohne Zustimmung der Agentur weder unmittelbar, noch mittelbar unter Umgehung der Agentur, binnen 24 Monaten nach Beendigung des Letzten Projekts unter Mitwirkung des betroffenen Erfüllungsgehilfen mit Projekten beauftragt werden. Bei Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen entgangenen Umsatzes sofort und ohne Abzug fällig.
5. Verschwiegenheit, Datenschutz
5.1. Die Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über den Inhalt des vorliegenden Vertrages.
5.2. Erkenntnisse, die während der Vertragserfüllung gewonnen wurden unterliegen der Verschwiegenheit.
5.3. Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche gewonnenen Kundendaten und Erkenntnisse über den Kunden vertraulich zu behandeln.
5.4. Die Agentur ist verpflichtet ihre Mitarbeiter und externe Erfüllungsgehilfen zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
5.5. Gesetzliche Auskunftspflichten haben Vorrang vor der Verschwiegenheitsregelung.
5.6. Dokumente mit erhöhter Vertraulichkeitsstufe, bzw. die nach Projektende an den Auftraggeber zurückzuführen sind, sind vom Auftraggeber deutlich zu kennzeichnen.
5.7. Der Auftraggeber willigt ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten firmen-, personen- und projektbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden und zwar sowohl von der Agentur, als auch von ihren Erfüllungsgehilfen, sowohl intern, als auch extern.
5.8. Die Haftung der Agentur für Verletzungen des Datenschutzes, die auf rechtswidriges Verhalten von Einzelpersonen zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen. Hier haften die Personen allein.
5.9. Die Haftung der Agentur ist auf jeden Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Abnahme, Termine
6.1. Termine werden zwischen Auftraggeber und Agentur abgestimmt und schriftlich festgehalten.
6.2. Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse reicht die Agentur beim Auftraggeber zur Prüfung ein.
6.3. Der Auftraggeber hat die Frist von 5 Werktagen, um Korrekturwünsche einzureichen, bzw. den eingereichten Stand freizugeben. Benötigt der Auftraggeber aus objektiv nachvollziehbaren Gründen mehr Zeit, so informiert er die Agentur und bittet um angemessene Fristverlängerung.
6.4. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme, bzw. Korrekturwunschäußerung, so gilt der eingereichte Stand als abgenommen.
6.5. Für Termine und Fristen, die aus Gründen von Höherer Gewalt (technische Störung, Gesetzesänderung, behördliche Anordnungen, Naturgewalten etc.) bzw. aus Gründen, die auf den Auftraggeber zurückzuführen sind (Vernachlässigung von Mitwirkung, Falsche Daten, Veränderung von Auftragsspezifikationen etc.), nicht eingehalten werden können ist die Agentur nicht haftbar. Solche Termine, dürfen um eine angemessene Frist einseitig durch die Agentur verschoben werden. Solche Fristverschiebungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Vergütung
7.1. Die Agentur erstellt vor Auftragserteilung ein Angebot / Kostenvoranschlag, wo alle zu erbringenden Leistungen beschrieben werden, soweit zum Zeitpunkt der Erstellung bekannt. Hierin sind Leistungen der Agentur, von heranzuziehenden Dritten, sowie Auslagen und Kosten, die zu erwarten sind benannt.
7.2. Mit Auftragserteilung bestätigt und genehmigt der Auftraggeber das Angebot / den Kostenvoranschlag.
7.3. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Leistungsumfang bei Auftragserteilung nicht immer in vollem Umfang eingeschätzt werden kann. Überziehungen des genehmigten Angebotsrahmens (Gesamtsumme) bis zu einer Summe von 10 (zehn)Prozent vom Gesamtvolumen sind zulässig und sind mit der Auftragserteilung genehmigt. Gleiches gilt für Überziehungen, die auf den Kunden zurückzuführen sind (auch wenn die Überziehung mehr als 10 (zehn) Prozent ergibt).
7.4. Überschreitungen jenseits von 10 (zehn) Prozent sind dem Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden mitzuteilen und zu begründen. Diese Überschreitung bedarf der Genehmigung des Auftraggebers.
7.5. Beratungsleistungen, die über den für den Auftrag angemessenen Rahmen hinausgehen, können dem Auftraggeber zusätzlich zum üblichen Stundensatz der Agentur in Rechnung gestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Kunde zum Beispiel wiederholt die Zeit von Mitarbeitern in Anspruch nimmt und damit den angemessenen Beratungsrahmen überschreitet.
7.6. Spesen, Reisekosten und Ähnliches werden nach Belegen zzgl. einer Handlinggebühr i.h.v. 15 (fünfzehn) Prozent in Rechnung gestellt.
7.7. Kosten und Auslagen, die durch die Heranziehung Dritter entstehen (z. B. Produktionsarbeiten, Spezialversicherungen, Personalmiete etc.), werden nach Rechnung zzgl. einer Handlinggebühr i.h.v. 15 (fünfzehn) Prozent in Rechnung gestellt. Diese Regelung entfällt, wenn der Auftraggeber diese Fremdleistungen selber in Auftrag gibt und die Kosten selber trägt.
7.8. Zieht der Auftraggeber einen Auftrag vor Beginn der Auftragsbearbeitung zurück, so wird eine Stornogebühr i.h.v. 20 (zwanzig) Prozent vom Vereinbarten Auftragsvolumen fällig. Die bereits entstandenen Kosten sind zuzüglich der Stornogebühr zu erstatten.
7.9. Zieht der Auftraggeber einen Auftrag während der Auftragsbearbeitung zurück, so wird die Höhe der Stornogebühr von der Agentur auf Grundlage des Fortschritts der Projektarbeiten, sowie des erhöhten Planungs- und Verwaltungsaufwandes festgelegt. Die bereits entstandenen Kosten sind zuzüglich der Stornogebühr zu erstatten.
7.10. Die Agentur ist berechtigt die volle Vergütung für nicht umgesetzte Projekte zu verlangen. Hat die Agentur die Projektarbeiten Vereinbarungsgemäß fertiggestellt, ist der volle Betrag fällig.
7.11. Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Rechte an nicht fertiggestellten, bzw. an fertiggestellten, jedoch nicht umgesetzten Projekten. Unterlagen, Konzepte, Entwürfe, Ideen etc. sind der Agentur zurückzugeben. Die Agentur darf diese anderweitig verwenden.
7.12. Die Agentur ist berechtigt eine angemessene Vergütung für Präsentationen zu verlangen. Diese muss mindestens der Material- und Personaleinsatz, sowie sämtliche entstandene Kosten decken. Bei Auftragserteilung wird die Präsentationsvergütung mit der Auftragsvergütung verrechnet. Bis zur Auftragserteilung verbleiben sämtliche Agenturleistungen, Konzepte, Ideen und Unterlagen Eigentum der Agentur und dürfen nicht durch den Auftraggeber in welcher Form auch immer zu nutzen. Vielmehr hat die Agentur das Recht, dieses Material anders und bei anderen Auftraggebern zu verwenden.
8. Zahlung und Fälligkeit
8.1. Sämtliche Preise und Zahlbeträge, die in Unterlagen genannt werden, verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Satz.
8.2. Wenn nicht anders vereinbart, werden Rechnungen für Projekte in zwei Teilen bezahlt. 50 % (fünfzig Prozent) sind fällig bei Auftragserteilung, vor Beginn der Umsetzung. 50 % (fünfzig Prozent) sind fällig nach Projektfertigstellung, jedoch vor Veröffentlichung.
8.3. Der Agentur steht das Recht zu einzelne Projektabschnitte oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dabei ist es unabhängig davon, ob die Teilleistungen, oder Projektabschnitte einzeln für den Auftraggeber nutzbar sind, oder ihm vorliegen. Die Erstellung einer agenturseitigen Arbeitsgrundlage genügt.
8.4. Auslagen gleich welcher Art können in voller Höhe sofort in Rechnung gestellt werden.
8.5. Preise, die in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Verträgen, Rechnungen etc. genannt werden, gelten in voller Höhe ohne Abzug.
8.6. Alle Rechnungen der Agentur sind in voller Höhe innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
8.7. Bei Überschreitung des 14-Tägigen Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug.
8.8. Die Agentur kann ab Eintritt des Verzuges Verzugszinsen i.h.v. 9 % über dem Basiszinssatz (gem. §247 BGB) in Rechnung stellen.
8.9. Ist der Auftraggeber in Verzug, so ist die Agentur berechtigt eine Mahngebühr i.h.v. 7 € (sieben EURO) je Mahnung in Rechnung zu stellen.
8.10. Die Agentur behält sich vor, auch einen höheren Schaden geltend zu machen.
8.11. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware Eigentum der Agentur.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1. Etwa fällig werdende Gebühren und Beiträge an Verwertungsgesellschaften (wie z.B. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA) sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber trägt diese Kosten direkt. Sollten die Kosten von der Agentur verauslagt werden, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis noch besteht, oder bereits beendet ist.
9.2. Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst, dass bei Aufträgen im kreativen Bereich, die an natürliche Personen vergeben werden, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse fällig werden kann. Die Pflicht zur Anmeldung und zur Leistung der Abgabe liegt beim Auftraggeber. Die Abgabe darf nicht mit der Rechnung für die Agenturleistung verrechnet werden.
10. Nutzungs-, Eigentums-, Urheberrechte
10.1. Sämtliche von der Agentur erbrachten Leistungen, Entwürfe, Arbeitsergebnisse, sowie deren Teile sind und bleiben zu jedem Zeitpunkt, auch nach Übergabe an den Kunden, Eigentum der Agentur, sofern kein Eigentumsübergang schriftlich vereinbart worden ist.
10.2. Sämtliche Kreativleistungen, darunter Idee, Konzept, Bild, Ton, Text, Video, Softwarecode und Andere fallen unter die Geltung des Urheberrechtsgesetzes.
10.3. Änderungen, sowohl am Original, als auch an der Kopie/Reproduktion sind ohne eine schriftliche Genehmigung der Agentur verboten.
10.4. Das Anfertigen von Kopien oder Nachahmungen, sowohl komplett, als auch in Teilen ist verboten.
10.5. Das Urheberrechtsgesetz greift auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
10.6. Verstöße des Auftraggebers /des Interessenten berechtigen die Agentur zur Erhebung einer Konventionalstrafe in Höhe der 3-Fachen vereinbarten Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, so gilt diese durch den Verstoß automatisch als vereinbart. Grundlage einer solchen Vereinbarung ist das zum Zeitpunkt des Verstoßes gültige Preismodell der Agentur.
10.7. Die Agentur räumt mit der dem Eingang der vollständigen vereinbarten Zahlung das einfache Nutzungsrecht an ihrer Leistung ein.
10.8. Das Nutzungsrecht wird für den jeweiligen vom Auftraggeber angegebenen Zweck eingeräumt. Die Veränderung bzw. Erweiterung des Zwecks bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Agentur (z.B. ein Video, das ausschließlich für die eigene Webseite bestimmt war, wird für eine TV Ausstrahlung verwendet).
10.9. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte bzw. die Mehrfachnutzung muss, soweit rechtlich zulässig, von der Agentur schriftlich genehmigt werden und ist honorarpflichtig.
10.10. Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Räumt die Agentur ein Nutzungsrecht vor Zahlungseingang ein (z.B. Freischaltung einer Webseite), so ist dies eine reine Kulanzleistung, die keinerlei Pflichten der Agentur begründet.
10.11. Bleiben Leistungen der Agentur unbezahlt, so darf sie diese anderweitig verwerten.
10.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Agentur über den Nutzungsumfang zu informieren.
10.13. Die Mitarbeit des Auftraggebers, seine Vorschläge, Einwände und sonstige Leistungen sind keine Grundlage für eine Miturheberschaft. Diese sind für die vereinbarte Vergütungshöhe ohne Bedeutung.
10.14. Der Agentur steht das Recht zu, die von ihr erbrachten Leistungen für die Eigenwerbung zu verwenden, diese auf üblichem Wege zu signieren und diese als Referenz zu verwenden.
11. Dokumente, Daten, Unterlagen, Entwürfe
11.1. Entsprechend der Bestimmungen des geltenden Urheberrechts bleiben Arbeitsdateien, Entwürfe und sonstige Vorlagen Eigentum der Agentur.
11.2. Wenn nicht zwingend für die Nutzung der Agenturleistungen erforderlich bzw. wenn nicht anderweitig vereinbart, sind Originale an die Agentur zurückzuführen. Bei Verlust bzw. Schaden am Original sind die Widerbeschaffungskosten von Auftraggeber zu tragen.
11.3. Digitale Medien dürfen nur durch den Auftraggeber verändert werden, wenn die Agentur ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
11.4. Lizenzen für lizenzbehaftete Software und Daten, die die Agentur zur Auftragsumsetzung eingesetzt werden, bzw. erworben werden (auch auf Kosten des Auftraggebers) verbleiben bei der Agentur.
11.5. Liefert der Auftraggeber Daten an, deren Format nicht durch die vorhandene Software der Agentur eingelesen werden kann, so trägt er die Kosten der Umformatierung bzw. die Lizenzkosten der erforderlichen Software.
11.6. Erfordern Daten und Vorlagen des Auftraggebers eine Nachbearbeitung, so geht diese zu Lasten des Auftraggebers.
11.7. Sämtliche Farben in grafischen Dateien werden in der technischen Form RGB, bzw. CMYK definiert. Allein dieses Farbdefinitionsmodell ist für die Beurteilung der Farbgenauigkeit heranzuziehen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass unterschiedliche Monitore die gleiche Farbe unterschiedlich wiedergeben können. Bei der Produktion und Druck hängt die tatsächliche Farbe von den verwendeten Materialien und Trägern, Pigmenten, Produktionsausstattung und dem Knowhow des beauftragten Produzenten / Druckerei. Farbabweichungen die durch diese technischen Faktoren entstehen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur.
11.8. Unterlagen, die der Auftraggeber der Agentur bereitgestellt hat, werden ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und zu seinen Lasten an ihn zurückgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Agentur ist ausgeschlossen.
11.9. Arbeits- und Projektdaten und -unterlagen werden von der Agentur 3 (drei) Monate nach Projektende aufbewahrt. Dies geschieht für den Auftraggeber kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur berechtigt diese ohne weitere Benachrichtigung des Kunden zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung vorliegt. Wünscht der Auftraggeber eine verlängerte bzw. dauerhafte Aufbewahrung, so können hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies bedarf einer entsprechenden Beauftragung.
11.10. Der Auftraggeber darf binnen 3 (drei) Monaten nach Ende des Auftrages / Projekts die Herausgabe von auftrags-/projektbezogenen Daten und Dateien verlangen. Dies gilt ausschließlich für Inhalte, an denen weder die Agentur, noch von ihr beauftragte Dritte keine Urheberrechte halten bzw. an denen der Auftraggeber ein unbegrenztes Nutzungsrecht erwirbt. Handelt es sich hierbei um Drucksachen, oder andere Physikalisch hergestellte Produkte, so ist die Agentur zur Herausgabe dieser Drucksachen und Produkte sowie von nicht veränderbaren Datenquellen, jedoch nicht zur Herausgabe von bearbeitungsfähigen Datenquellen verpflichtet.
12. Referenzen, Urheberrechtsvermerke, Benennung, Nachweise
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Agentur mindestens 10 (zehn) Exemplare von Produkten, an denen die Agentur beteiligt war, kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
12.2. Die Agentur ist berechtigt die von ihr umgesetzten Projekte mit eigenen Quell- und Kontaktdaten zu versehen. Dazu gehört unter Anderem, Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Internet- und E-Mailadresse.
12.3. Die Agentur ist berechtigt das umgesetzte Projekt werbewirksam (Eigen- und Partnerwerbung) als Referenz zu verwenden. Hierzu gehört eine Projektbeschreibung/Vorstellung, Benennung des Auftraggebers, Verlinkung, sowie weitere Präsentationsformen. Die Agentur ist berechtigt die Referenzen in sämtlichen Medien zu verwenden, die sie für Zwecke der Eigen- und Partnerwerbung nutzt.
12.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Agentur im Impressum von Medien, an deren Erstellung sie beteiligt war (z. B. Webseiten, Printmedien, Videos) zu benennen.
13. Beilegung von Streitigkeiten, Gerichtsstand
13.1. In Streitfällen in Bezug auf Leistungen der Agentur verständigen sich die Parteien vor Anrufung eines Gerichts ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen, um Kosten und Beziehungen zu schonen.
13.2. Zur Beurteilung von Fachfragen werden externe Gutachten hinzugezogen.
13.3. Die Kosten der Gutachten sind vom Anrufenden zu tragen.
13.4. Ausnahme sind offene Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber. Hier ist die Agentur berechtigt jeden Weg zu gehen, den sie als am Aussichtsreichsten, bzw. als am schnellsten ansieht.
13.5. Gerichtsstand ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
13.6. Geltendes Recht ist Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.7. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
13.8. Erfüllungsort ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
14. Sonderbedingungen für Mietleistungen,Laufzeitverträge
Dieser Punkt gilt ausschließlich für Laufzeitverträge und vermietete Dienstleistungen, z.B.: vermietete Webseiten, Software, SEO etc. und betrifft andere Leistungen nicht. Hier werden spezifische Regelungen getroffen, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Regelungen dieses Punktes, die mit anderen Regelungen dieser Geschäftsbedingungen in Konflikt haben Vorrang in Fällen, wenn dieser Punkt angewandt wird. 14.1. Die Zahlung erfolgt wenn nichts anderes vereinbart per Bankeinzug. Eine andere Form des Einzuges ist möglich.
14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur eine entsprechende Einzugsermächtigung mit sämtlichen notwendigen Unterlagen zu erteilen.
14.3. Ein Mietverhältnis hat die bei Vertragsabschluss vereinbarte Laufzeit und Gebühren.
14.4. Die Fälligkeit der Zahlungen die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, sind wie folgt:
14.4.1. Alle Einmalzahlungen, z. B. Installationspauschalen, Sondergebühren u.a. sind sofort bei Vertragsabschluss fällig.
14.4.2. Alle monatlich fälligen Zahlungen sind fällig ab dem Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung und zwar monatlich im Voraus.
14.4.3. Für gescheiterte Lastschriften und verspätet geleistete Zahlungen ist die Agentur zur Erhebung von Rücklastschrift- und Mahngebühren nach Aufwand eigenem Ermessen zu erheben.
14.5.1 Die Regellaufzeit von Mietverhältnissen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist zwei Jahre.
14.5.2 Die Regellaufzeit von Laufzeitverträgen für händisch zu erbringende Leistungen wie SEO, SEM beträgt beträgt ein Jahr.
14.6. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um die vereinbarte Laufzeit, wenn es nicht schriftlich mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
14.7. Sämtliche von der Agentur erworbenen projektspezifischen Rechte, Lizenzen und andere Güter (z.B.: Bilder, Domains) sind Eigentum der Agentur.
14.8. Vom Auftraggeber eingebrachten projektspezifischen Rechte, Lizenzen und andere Güter (z.B.: Texte, Bilder, Domains) sind Eigentum des Kunden, für die er der Agentur für die Dauer des Mietverhältnisses ein uneingeschränktes Nutzungsrecht erteilt.
14.9. Nach Beendigung des Mietverhältnisses entfallen die wechselseitig erteilten Nutzungsrechte.
14.10. Wünscht der Auftraggeber den Erwerb der von Ihm während der Mietlaufzeit genutzten immateriellen Güter (z.B.: Domain, Bilder, Webseiten-Design, Softwarecode), so darf er diese zum im Moment der Vertragsauflösung gültigen Buyout Tarif der Agentur erwerben. Äußert der Auftraggeber seinen Erwerbswunsch nicht innerhalb von einem Monat nach Ende des Mietverhältnisses, so ist die Agentur nicht mehr zur Aufrechterhaltung dieses Angebotes verpflichtet und darf diese Güter anderweitig verwerten.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Die Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Version gelten bei sämtlichen Agentur- und Projektleistungen von Swoop und regeln die Beziehung zwischen Auftraggeber und Agentur. Einer expliziten erneuten Vereinbarung bedarf es dabei nicht.
15.2. Eine Aufhebung der Gültigkeit der vorliegenden Geschäftsbedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der Agentur zur Aufhebung. Eine Bestätigung fremder Bedingungen oder Bestimmungen, in denen eine Aufhebung der eigenen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, genügt nicht. Ein Widerspruch gegen die Bedingungen des Auftraggebers ist nicht notwendig.
15.3. Sämtlichen Verweisen des Auftraggebers auf eigene Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
15.4. Die aktuellen Geschäftsbedingungen sind auf der Webseite von Swoop (www.swoop.de ) einsehbar.
15.5. Eine Zession der Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur ist nicht zulässig.
15.6. Die Agentur ist berechtigt ihre Forderungen gegen den Auftraggeber abzutreten und zu veräußern. Einem Factoringverfahren stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.
15.7. Eine Aufrechnung bzw. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Auftraggebers ist unzulässig. Ausnahme ist liegt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber der Agentur.
16. Höhere Gewalt
16.1. Die Haftung der Agentur ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
16.2. Die Agentur haftet nicht für Fristverletzungen, Schäden, Nichterfüllungen und andere Mängel die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
16.3. Als höhere Gewalt gelten unter Anderem, aber nicht ausschließlich, Naturgewalten, Streiks, Kriege, Aufstände, Schäden an Infrastruktur, Änderungen von Gesetzen und Rechtsnormen, Straftaten Dritter, Technisches Versagen, Datenverlust etc.
16.4. Liegen Einflüsse höherer Gewalt vor, so ist die Agentur verpflichtet den Auftraggeber darüber zu unterrichten, jedoch nicht früher als die Agentur die Möglichkeit, die Kenntnis von den Umständen und die Einsicht, über den Einfluss der Höheren Gewalt auf den Auftrag des Kunden erlangt.
16.5. Danach stimmen Auftraggeber und Agentur das weitere Verfahren in der entstandenen Situation ab.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein, so berührt die ausschließlich die betroffene Bestimmung und nicht die gesamten Bedingungen.
17.2. Die betroffene Bestimmung ist zu ersetzen. Anstelle dieser Bestimmung tritt eine wirksame, zulässige und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
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